Satzung

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen:
„Fördererverein der Schule am Auwald – Grundschule der Stadt Leipzig e.V.“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(2) Der Sitz des Vereins ist Leipzig.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der gemeinnützige Verein schließt Eltern, Erzieher und Förderer (Privatpersonen, ortsansässige Unternehmen, Behörden und andere Institutionen) der Schule am Auwald Grundschule der Stadt Leipzig (nachfolgend kurz „Schule am Auwald“) zusammen.

(2) Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Förderung aller Maßnahmen und Einrichtungen, die mit der Bildung der Schulkinder der Schule am Auwald im Zusammenhang stehen.

Dazu gehören insbesondere:

a. Förderung einer lebendigen Schulgemeinschaft

b. Förderung, Mitwirkung und Durchführung außerunterrichtlicher Schul- und Hortveranstaltungen (z.B. Schulfahrten, Angebote im kreativen und sportlichen Bereich),

c. Förderung des Unterrichts durch Mittel und Maßnahmen zur kreativen Ausgestaltung des Unterrichts und

d. Mittelbeschaffung für die Erziehung und Bildung an der Schule am Auwald.

(3) Der Verein ist parteipolitisch unabhängig und frei von religiösen Bindungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat sowie jede juristische Person werden.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand (ggf. auch durch schlüssiges Verhalten) entscheidet. Mit der Mitgliedschaft wird die Satzung anerkannt.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

a. mit dem Tod des Mitglieds,

b. durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; der Austritt wird jeweils zum Ende des auf die Erklärung folgenden Kalendermonats wirksam,

c. durch Ausschluss aus dem Verein.

(2) Der Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder wenn es seiner Beitragspflicht trotz wiederholter schriftlicher Mahnungen nicht nachkommt.

(3) Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand mit absoluter Mehrheit. Dem Mitglied ist vor dem Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen.

Soweit das Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses schriftlich Widerspruch beim Vorstand einlegt, entscheidet die Mitgliederversammlung verbindlich. Macht das Mitglied vom Widerspruchsrecht keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

(4) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitglied­schaftsverhältnis. Eine Rückerstattung eingezahlter Beträge erfolgt nicht.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung und
2. der Vorstand.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor ihrem Termin einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch Aushang in der Schule am Auwald am Kasten des Fördervereins im Bereich des Haupteingangs im Erdgeschoss.

(2) Die Mitgliederversammlung wird einberufen:

1. mindestens einmal jährlich, jeweils bis zum 31. Mai des laufenden Geschäftsjahres,

2. wenn dies der Vorstand beschließt oder

3. wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die jährliche Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und des Berichts des Kassenwarts; Entlastung des Vorstands,

2. Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren (Amtsdauer gem. § 9 Abs. 5 bzw. § 10 Abs. 1) sowie

3. Genehmigung des Haushaltsplans für das Geschäftsjahr.

(2) Weitere Aufgaben der Mitgliederversammlungen sind vor allem:

1. Beschlüsse über Satzungsänderungen,

2. Beschluss über die Vereinsaufauflösung und

3. Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.

(3) Ist die Versammlung satzungsgemäß einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Beim Abstimmungspatt entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.

Für satzungsändernde Beschlüsse ist eine Mehrheit von ¾ aller anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung kann in diesem Fall auch schriftlich erteilt werden.

(4) Die Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer erfolgt öffentlich oder auf Antrag in geheimer Abstimmung. Auch hier entscheidet die einfache Mehrheit.

(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom 1. oder 2. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus:

dem 1. Vorsitzenden,

dem 2. Vorsitzenden,

dem Kassenwart,

dem Schriftführer und

den Beiräten zusammen.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart. Je zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich nach innen und – sowohl gerichtlich wie außergerichtlich – nach außen.

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Elternrat und Schul- sowie Hortleitung sind bei der Entscheidungsfindung über die Mittelverwendung angemessen einzubeziehen.

(4) Bei Ausgaben, die zweitausendfünfhundert € für ein Einzelprojekt übersteigen, bedarf der Vorstand eines zustimmenden Beschlusses durch die Mitgliederversammlung.

(5) Dem Vorstand können bis zu drei Beiräte angehören.

Zur Gewährleistung einer Satzung entsprechenden Arbeit sollten Vertreter der Schule, des Hortes und des Elternrates vorrangig als Beiräte fungieren.

(6) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jah­ren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Der Vorstand kann insgesamt oder einzeln abberufen werden.

Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Auch das Ersatzmitglied bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.

(7) Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht über seine Tätigkeit zu geben und über alle Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen. Der Vorstand stellt einen Haushaltsplan auf.

§ 11 Kassenprüfer

(1) Zur Prüfung des Jahresabschlusses werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer – die nicht dem Vorstand angehören dürfen – für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(2) Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt nach dem Rotationsprinzip. Die einmalige Wiederwahl eines Kassenprüfers ist zulässig.

(3) Die Kassenprüfer können die Kasse jederzeit prüfen.

Mindestens einmal im Jahr findet eine detaillierte Kassenprüfung statt und das Prüfungsergebnis ist der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

§ 12 Einnahmen und Ausgaben

(1) Die Mittel für die Erfüllung der in § 2 bezeichneten Ziele und Aufgaben werden durch Beiträge und Spenden aufgebracht.

(2) Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages wird von jedem Mitglied im schriftlichen Aufnahmeantrag eigenständig festgelegt. Der Mindestbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und ist auf das Vereinskonto einzuzahlen.

Der Mitgliedsbeitrag ist für das laufende Geschäftsjahr im ersten Monat der Mitgliedschaft zu entrichten.

Beginnt die Mitgliedschaft in der zweiten Hälfte eines Geschäftsjahres, sind für dieses Rumpfjahr 50% des festgelegten jährlichen Mitgliedsbeitrages zu zahlen.

Die zukünftigen Beiträge sind zum Beginn eines Geschäftsjahres fällig und spätestens bis zum 31.01. eines jeden Jahres einzuzahlen.

(3) Finanztechnische Fragen sind auf der Grundlage einer durch die Mitgliederversammlung bestätigten Finanzordnung zu lösen.

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Über den Antrag zur Auflösung des Vereins ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der eingetragenen Mitglieder anwesend ist.

Der Beschluss bedarf einer ¾  Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, muss der Vorstand innerhalb eines Monats eine weitere Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese Versammlung kann auch die Auflösung des Vereins ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschließen.

(3) Bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke oder bei der Auflösung und Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Leipzig, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gemäß § 2 der Satzung zu verwenden hat.

(4) Im Falle der Auflösung ist der 1. Vorsitzende der Liquidator.

§ 14 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tage ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

§ 15 Abschlussbestimmung

(1) Im Falle der Unwirksamkeit von einzelnen Satzungsbestimmungen verlieren die übrigen Bestimmungen nicht ihre Gültigkeit.

(2) Für die infolge Unwirksamkeit entstehende Lücke ist eine dem Sinn und Zweck dieser Satzung entsprechende Regelung anzuwenden.

Beschlossen am 06. April 2009

1. Vorsitzender                       2. Vorsitzende                        Kassenwartin

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